Grundbuchkosten

Der Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie löst automatisch Grundbuchkosten aus. Allein durch die Unterschriften unter den Kaufvertrag wird niemand Eigentümer eines Grundstücks. Der neue Eigentümer muss in Deutschland im Grundbucheintrag vermerkt sein. Für die Übertragung des Besitztums an einer Immobilie kann man auch die Auflassung bestellen, dies ist jedoch nicht verpflichtend, im Gegensatz zur kostenpflichtigen Eintragung im Grundbuch. Diese Kosten sollten auf jeden Fall in die Finanzierungsplanung einberechnet werden. Der Kaufpreis ist nicht gleichzeitig auch Nennbetrag der Grundschuld, sondern lediglich das benötigte Fremdkapital. Aus dem Nennbetrag der Grundschuld und dem Kaufpreis für die Immobilie errechnen sich beim Immobilienkauf auch die gesamten Grundbuchkosten (Eigentümerwechsel und Grundschuldeintragung falls erforderlich). 

Für welche Grundbuch – Eintragungen fallen Grundbuchkosten an?

Durch das Testament, den Erbvertrag oder sonstige Nachweise der Erbenstellung (Erbschein) nebst gerichtlichem Testamentseröffnungsprotokoll kann man sich im Erbfall als Erbe ausweisen. Das zuständige Grundbuchamt sendet automatisch ein Antragsvordruck, sobald diesem der Erbfall vom Nachlassgericht bekannt gemacht wird. Einen Notar müssen Erben nicht einschalten zur Berichtigung des Grundbuchs aufgrund der Erbfolge es fallen also nur die Grundbuchkosten zur Eintragung des Besitzwechsels an.

Für die folgenden Eintragungen im Grundbuch fallen Grundbuchkosten an:

  • Grundstücksteilung oder –Vereinigung von mehreren kleinen Parzellen
  • Eigentumswechsel durch ein Erbe
  • Eigentümerwechsel beim Erwerb einer Immobilie 
  • Eigentumsvormerkung (Auflassung) beim Kaufvertrag
  • Eintragung von Leitungsrechten
  • Grundschuldeintragung beim Kaufvertrag
  • Grundschuldeintragung bei bestehendem Eigentum
  • Abtretung einer bestehenden Grundschuld
  • Löschung einer Grundschuld

Fragen Sie den Notar bei der Beurkundung, welche Grundbuch- und Notarkosten auf Sie zukommen. Zudem kann Ihnen auch jeder Makler bezogen auf die zu kaufende Immobilie Auskunft erteilen. Die berechnete Mindestgebühr bei Grundbucheintragungen beträgt in jedem Fall 10,- €. In einigen Fällen ist es auch möglich, Gebührenbefreiungen zu erhalten.

Grundbuchkosten nach der Kostenordnung

Alle Gebührenberechnung von Notaren und Grundbuchämtern erfolgen nach der Kostenordnung (KostO). Grundlegend wird der Immobilienwert oder der Kaufpreis, bei Grundstücks- Veränderungen (Teilungen oder Zusammenlegungen usw.) der so genannte Verkehrswert herangezogen. Kostenschuldner ist jeweils der Antragsteller bzw. der Käufer.

Grundbuchkosten Fazit: Eine genaue Kostenaufstellung erfordert die Kenntnis der Vertragsgestaltung und den daraus resultierenden Grundbucheintragungen. Welche Gebühren hieraus nach der Kostenordnung veranschlagt werden ist schwer zu sagen, denn diese setzen sich zusammen aus: Vertragsvollzugs-, Schreib- und weitere Gebühren sowie allgemeine Auslagen. Der Notar wird Ihnen entsprechend seinen Leistungen die Gebühren sicherlich gerne mitteilen.

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