Eigentümergrundschuld
Der Begriff der Grundschuld und die Grundlagen dazu sind grundsätzlich im § 1191 BGB festgehalten. Die Grundschuld ist eine eigenständige dingliche Belastung, die im Grundbuch eines belasteten Grundstücks eingetragen wird. Die Höhe bestimmt sich nach dem vertraglich vereinbarten Schuldbetrag.
Sollte ein Schuldner nicht in der Lage sein die vereinbarten Rückzahlungen zu leisten, kann die Konsequenz aus der allgemeinen Grundschuld gemäß § 1191 BGB im schlechtesten Falle auch die Zwangsvollstreckung sein. Eine Grundschuld ist nicht zwingend vom Bestand einer Verpflichtung abhängig.
Information: Der § 1192 BGB über die Hypotheken könnte auch auf die Eigentümergrundschuld angewendet werden.
Eigentümergrundschuld – Unterschied zur allgemeinen Grundschuld
Mit Eigentümergrundschuld, ist eine Grundschuld gemeint, die nicht als Fremdgrundschuld für Dritte eingetragen wird. Der Haus- und Eigenheim Besitzer belastetet das Grundstück also für seine eigenen Zwecke und nicht aufgrund des Verlangens Dritter. Die Bank verlangt trotzdem als Sicherheit, dass eine Eigentümergrundschuld bestellt wird. Der Unterschied zur Fremd- oder allgemein bekannten Grundschuld besteht darin dass ein Dritter die Befugnis erhält, zur Befriedigung ausfallender Forderungen das Grundstück der Zwangsvollstreckung zuzuführen. Bei der Eigentümergrundschuld stünde dieses Recht rein theoretisch dem Eigentümer des Grundstücks zu. Bei einer Eigentümergrundschuld kann er diese nach der Bezahlung auch löschen. Es macht jedoch mehr Sinn, sie stehen zu lassen im Grundbuch. Der Eigentümer könnte die Grundschuld später ohne weiteres zur Sicherung einer weiteren Grundschuld wieder an einen Dritten abtreten ohne zusätzliche Kosten. Wählt der Eigentümer die Übereignung durch die Übertragung der Grundschuld bleibt die Eigentümergrundschuld immer noch beim früheren Eigentümer und wird durch die Übereignung zur Fremdgrundschuld.
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