Eigentümergrundschuld
Die Eigentümergrundschuld wird durch die Erklärung des Eigentümers bestellt, ein Dritter ist hieran nur bedingt beteiligt. Lt. § 1143 BGB die Eigentümergrundschuld wenn der Eigentümer des Grundstücks selbst auf die Grundschuld zahlt. Lt. § 1178 BGB erlischt die Grundschuld insofern, dass sie sich auf Zinsrückstände und andere Nebenleistungen bezieht.
Eigentümergrund ist keine Hypothek in dem Sinne
Unter einer Hypothek versteht man das Grundpfandrecht Dritter an einem Grundstück. Die Hypothek dient dem Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung. Das mit der Hypothek belastete Grundstück haftet entsprechend der Forderung insoweit, als auch eine Zwangsvollstreckung im Notfall möglich sein kann. Die Hypothek erfordert also eine gesicherte Forderung und ist davon zwingend abhängig. Hierin unterscheidet sie sich auch von der Eigentümergrundschuld.
Allgemeine Hypothekenformen sind:
- Die Verkehrshypothek
- Die Briefhypothek (hierbei ist die Ausübung des Gläubiger Rechts an den Besitz eines Hypothekenbriefs gebunden)
- Die Buchhypothek (durch die Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger auf Eintragung im Grundbuch)
- Zwangshypothek (Sonderform einer Sicherungshypothek, der Gläubiger kann durch eine Zwangsvollstreckung Eintragung seiner Forderung ins Grundbuch erzwingen, dies ist nur für Beträge über 500 Euro möglich)
- Tilgungshypothek (der Schuldner tilgt in gleichbleibenden Raten)
- Festhypothek (Rückzahlung zum festgelegten Termin in einem Betrag)
- Eigentümergrundschuld (Eintragung einer Grundschuld zu eigenen Zwecken)
Die Art der Hypothek wird als solche auch im Grundbuch bezeichnet.
Eigentümergrundschuld – die Verwendungen
Durch die Eigentümergrundschuld oder einen Rangvorbehalt kann man sich die finanziell günstigere Rangstelle für weitere Belastungen offen halten.
Sollte ein Darlehensvertrag für den die Hypothek ursprünglich bestellt war, nicht abgeschlossen werden, steht die eingetragene Hypothek dem Eigentümer zu (§ 1163 BGB). Sie wandelt sich lt. § 1177 BGB in die Eigentümergrundschuld um. Die ist ebenso der Fall, wenn die Forderung aufgrund der Kreditablösung erlischt.
Von einer Eigentümergrundschuld lt. § 1177 II BGB kann man ausgehen wenn diese ohne eine Hypothekenforderung in der Person des Grundstückseigentümers begründet ist. Eine eingetragene Eigentümergrundschuld wird dann Fremdgrundschuld, wenn der Eigentümer das Grundstück verkauft. Außerdem wird sie eine Fremdgrundschuld sobald die Eigentümergrundschuld abgetreten wurde und auf einen Dritten übergeht.
Fazit: Auch wenn die Forderung abbezahlt ist lohnt es sich für den Eigentümer die Hypothek im Grundbuch stehen zu lassen. Durch die Quittung der belastenden Bank ist klar, dass die ehemals zugrunde liegende Forderung getilgt worden ist. Der Grundstückseigentümer hat nun die Möglichkeit, die Eigentümergrundschuld umzuwandeln. Er kann dies durch einen Antrag auf Umschreibung beim Notar bewerkstelligen. Tut er dies nicht, müsste bei einer Umschuldung die vorherige Gläubigerbank die Abtretung der Schuld genehmigen, auch wenn der Kredit längst abbezahlt ist. Falls eine Zwangsversteigerung des Grundstücks eingeleitet wird, muss auch die Eigentümergrundschuld berücksichtigt werden. Ein auf die Eigentümergrundschuld entfallender Erlös fällt also dem Eigentümer zu. Grundsätzlich kann man feststellen, dass eine eingetragene Hypothek, für die keine konkrete Geldforderung existiert, eine Eigentümergrundschuld ist.